Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Vertragsbedingungen des Bürohauses Wahl sind vereinbart für alle Lieferungen, Kostenrechnungen und Leistungen, die vom Bürohaus Wahl an seine Kunden erbracht werden. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Vertragsbedingungen des Bürohauses Wahl. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden bedürfen zu deren wirksamer Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch Bürohaus Wahl.

2. Angebote
Angebote des Bürohauses Wahl sind einen Monat verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Annahmen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Bürohaus Wahl. Bürohaus Wahl behält sich für letzteren Fall vor, Preisanpassungen an den Kunden weiterzugeben. Gegenüber Kaufleuten ergibt sich der endgültige Vertragsinhalt aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bürohaus Wahl, sofern dieser nicht durch den Kunden unverzüglich widersprochen wird.

3. Vertragsanpassung
Ändern sich die Bezugskosten oder Lohnkosten des Bürohauses Wahl für zu liefernde Waren oder zu erbringende Leistungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden, so kann Bürohaus Wahl eine angemessene Anpassung des Verkaufspreises verlangen. Technische Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht sowie herstellerseitige Weiterentwicklungen und Produktveränderungen bleiben vorbehalten.

4. Warenauslieferung und Erbringung von Arbeitsleistungen
Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Bürohaus Wahl hat das Recht, Teilleistungen zu erbringen und diese separat abzurechnen. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz der Lieferfirma. Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auf schriftlichen Kundenwunsch kann eine gesondert zu vergütende Transportversicherung erfolgen. Bei Bestellungen aus dem hauseigenen Warenkatalog gelten die darin enthaltenen Lieferbedingungen zusätzlich.

5. Gewährleistung
Mängelrügen für offensichtliche Mängel müssen innerhalb von einer Woche nach Auslieferung der Ware eingehend bei Bürohaus Wahl schriftlich mitgeteilt werden. Kaufleute bleiben zur sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB weiterhin verpflichtet. Bei anerkannten Mängeln hat Bürohaus Wahl das Recht zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware; schlägt dies endgültig fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Preises oder Rücknahme der fehlerhaften Ware gegen Gutschrift verlangen. Sachmängelansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang. Bürohaus Wahl haftet nicht für Verschleiß, Beschädigung der Waren durch unsachgemäße Behandlung durch den Kunden, fehlerhafte Bedienung, Verwendung herstellerseits nicht empfohlenen Zubehörs sowie bei Veränderungen oder Reparaturen an der Ware, wenn diese nicht vom Bürohaus Wahl ausgeführt worden sind.
Schadensersatzansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit des Bürohauses Wahl auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
Die Behebung der Mängel findet erforderlichenfalls am Sitz der Lieferfirma statt. Die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten verlängert nicht die ursprüngliche Verjährungsfrist.

6. Eigentumsvorbehalt
Bürohaus Wahl behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Liefert Bürohaus Wahl an Vollkaufleute, behält sich Bürohaus Wahl das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis sämtliche, auch künftige oder bedingte Forderungen gegenüber dem Kunden erfüllt sind. Wird die gelieferte Ware von einem Kunden, der Kaufmann ist, zurückgenommen, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Bürohaus Wahl berechtigt, die Vorbehaltsware sofort zurückzunehmen. Jede Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und dergleichen über die Vorbehaltsware durch den Kunden ist unzulässig. Bei Eingriffen Dritter (z.B. Pfändung) hat der Kunde dies dem Bürohaus Wahl sofort mitzuteilen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Bürohaus Wahl berechtigt, selbst oder durch Dritte die Räume des Kunden zu betreten, um die Vorbehaltsware abzuholen.
Ist der Kunde gewerblicher Abnehmer oder Vollkaufmann, ist er zur Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, wohl aber zur Weiterveräußerung im geordneten Geschäftsgang. Die aus der Veräußerung herrührenden Forderungen gegenüber seinem Geschäftspartner tritt der Kunde dem Bürohaus Wahl hiermit bereits jetzt ab, im Falle einer Weiterbearbeitung einschließlich des Veredlungsanteils. Bürohaus Wahl gewährt eine Schonfrist von zwei Wochen beginnend mit dem Tage des Verzugseintrittes bis zur Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber dem Geschäftspartner des Kunden. Nach Verzugseintritt ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung Bürohaus Wahl Namen und Anschriften der Geschäftspartner des Kunden vollständig zu nennen und die gegenüber den Geschäftspartnern gestellten Rechnungen in Abschrift zur Verfügung zu stellen. Der Kunde des Bürohauses Wahl ermächtigt unwiderruflich den jeweiligen Besitzer der Vorbehaltsware, die Vorbehaltsware an Bürohaus Wahl herauszugeben.
Nimmt Bürohaus Wahl die Vorbehaltsware zurück, so wird eine Gutschrift in Höhe des Wertes am Tage der Rückgabe erteilt.

7. Zahlungsbedingungen
Bürohaus Wahl stellt bei neuen Geschäftsverbindungen 25 vom Hundert des Auftragsvolumens bei Vertragsabschluß in Rechnung. Dieser Betrag ist sofort fällig. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto Kasse wertstellend an die umseitig genannte Bankverbindung zu zahlen. Bürohaus Wahl behält sich vor, Vorauskasse oder Barzahlung bei Lieferung zu verlangen. Werden Schecks oder Wechsel erfüllungshalber entgegengenommen, so gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug oder erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kann Bürohaus Wahl offene Forderungen sofort fällig stellen und für noch nicht ausgeführte Leistungen Zahlung netto Kasse bei Anlieferung verlangen oder mit sofortiger Wirkung von der Ausführung des Vertrages zurücktreten.
Bürohaus Wahl ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegen Forderungen des Bürohauses Wahl kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

8. Gefahrtragung bei Probelieferung, Musterstellung und Miete
Zur Erprobung, Musterstellung oder leihweise gelieferte Ware sowie zur Miete überlassene Gegenstände werden an den Kunden auf dessen Gefahr ausgeliefert und bleiben bei diesem auf dessen Gefahr. Er haftet für unsachgemäße Benutzung, Beschädigung und den zufälligen Untergang.
Bei einem Kauf auf Probe erhält der Käufer die Ware auf Probe und Besicht. Der Kaufgegenstand kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Anlieferung beim Käufer an Bürohaus Wahl zurückgegeben werden. Läßt der Käufer die Frist verstreichen, gilt sein Schweigen oder die Nichtrückgabe der Ware als Billigung.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Nauen, soweit Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen geschlossen wurden.

10. Planung von Büroeinrichtungen und Arbeitsplätzen
Vom Bürohaus Wahl erstellte Planungen von Büroeinrichtungen und vom Bürohaus Wahl selbst gefertigte Angebote sind urheberrechtlich geschützt. Die Weiterverwendung darf ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung des Bürohauses Wahl erfolgen, es sei denn, es wurde vorher schriftlich ein Vertrag über die kostenpflichtige Planungsleistung erstellt.
Bei unbefugtem Gebrauch stellt Bürohaus Wahl die Planungsleistung nachträglich in Rechnung.

11. Lieferung von Büromöbeln
Bürohaus Wahl weist darauf hin, daß vorgelegte Holzmuster, Stoffmuster, Farbkarten und dergleichen lediglich zur annähernden Bestimmung der zu liefernden Ware herangezogen werden können. Änderungen in Farbe, Material und Ausstattung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eigenschaften von Büromöbeln gelten nur als vereinbart, wenn dies schriftlich erfolgt ist. Bürohaus Wahl weist darauf hin, daß insbesondere Echtholzprodukte ein erhebliches Farb- und Musterspiel aufweisen, Farb- und Strukturunterschiede können nicht als Beanstandung anerkannt werden.

12. Lieferung von Bürotechnik
Wird mit Büromaschinen Standard-Software durch Bürohaus Wahl geliefert, erwirbt der Kunde hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Standard- Software darf nur für die dafür gelieferte Büromaschine eingesetzt werden und nur mit dieser zusammen im normalen Geschäftsgang weiterveräußert werden, wenn dem Erwerber die Beschränkungen dieser Vereinbarung ebenfalls ausdrücklich auferlegt werden. Eine Vervielfältigung oder isolierte Weiterverwertung ist unzulässig. Der Kunde ist zur jederzeitigen Auskunft über die Art der Verwendung der Software und eine etwaige Weiterveräußerung verpflichtet und hat die Richtigkeit der Auskunft in geeigneter Weise zu belegen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen haftet der Kunde auf Schadensersatz, mindestens in Höhe des Lieferpreises der Standard- Software für jeden Fall des Verstoßes.
Wird ein Auftrag über die Lieferung von Bürotechnik durch den Kunden storniert, so steht Bürohaus Wahl eine Entschädigung von 30% des Kaufpreises ohne Schadensnachweis zu. Kunde und Bürohaus Wahl bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

13. Wartung von Bürotechnik
Für die Wartung von Büromaschinen gelten die besonderen Bestimmungen der Wartungsverträge des Bürohauses Wahl.
Gutachten und Kostenvoranschläge werden mit 25,00 EUR netto in Rechnung gestellt. Bei Ausführung der Reparatur wird dieser Betrag gutgeschrieben.

14. Lieferung von Bürobedarf
Bei Lieferung von Bürobedarf sind unabhängig von der Größe der Verpackungseinheit Fehlmengen oder Ausschußware bis zu 3% als vertragsmäßig vereinbart. Bei Massenware wie Papier, Kartonagen, Kartons, Ordnern, Bleistiften und dergleichen mehr ist Bürohaus Wahl berechtigt, gleichwertige Ware anstelle der vereinbarten zu liefern. Musterstellungen bei derartigen Massenwaren sind unverbindlich; Abweichungen von Mustern innerhalb der Lieferung bleiben im Rahmen des Angemessenen vorbehalten.

15. Schlußbestimmungen
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes ist es notwendig, die personenbezogenen Daten der Kunden durch die EDV des Bürohauses Wahl zu speichern. (Hinweis gem. § 33 BDSG).
Sollte eine dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle diejenige wirksame, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Stand Januar 2005